Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 910/1993Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Anl. 6Anlage 6
Text
EINVERNEHMEN
Die Regierungen Österreichs, Finnlands, Islands, Liechtensteins, Norwegens und Schwedens stimmen überein, daß im Falle eines Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenenschaft (Anm.: richtig: Eidgenossenschaft) zum EWR-Abkommen die zusätzlichen Beträge zu erstatten sind, die sie gemäß dem Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen auf Grund der Nichtratifikation des EWR-Abkommens durch die Schweiz geleistet haben. Vom Zeitpunkt des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum EWR-Abkommen sind die Beiträge der anderen EFTA-Staaten so zu berechnen wie ursprünglich in dem am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten EWR-Abkommen festgelegt.Die Regierungen Österreichs, Finnlands, Islands, Liechtensteins, Norwegens und Schwedens stimmen überein, daß im Falle eines Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenenschaft Anmerkung, richtig: Eidgenossenschaft) zum EWR-Abkommen die zusätzlichen Beträge zu erstatten sind, die sie gemäß dem Anpassungsprotokoll zum EWR-Abkommen auf Grund der Nichtratifikation des EWR-Abkommens durch die Schweiz geleistet haben. Vom Zeitpunkt des Beitritts der Schweizerischen Eidgenossenschaft zum EWR-Abkommen sind die Beiträge der anderen EFTA-Staaten so zu berechnen wie ursprünglich in dem am 2. Mai 1992 in Porto unterzeichneten EWR-Abkommen festgelegt.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079975
Alte Dokumentnummer
N5199318975L