Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 910/1993Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 16Artikel 16
Text
Artikel 16
In Protokoll 38 über den Finanzmechanismus
wird in Artikel 2 Absatz 2 das Wort „drei durch das Wort „zwei“ ersetzt;
erhält Artikel 2 Absatz 5 folgende Fassung:
„(5)Absatz 5,Der Gesamtbetrag der Darlehen, die für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“;
erhält Artikel 3 Absatz 1 folgende Fassung:
„(1)Absatz eins,Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“.
Zuletzt aktualisiert am
07.04.2025
Dokumentnummer
NOR12079964
Alte Dokumentnummer
N5199318964L