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Art. 16

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 910/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 16 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 910/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EWR-Abkommen – Anpassungsprotokoll

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 910 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 910/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU – EWR

Text

Artikel 16

In Protokoll 38 über den Finanzmechanismus

  • Strichaufzählung
    wird in Artikel 2 Absatz 2 das Wort „drei durch das Wort „zwei“ ersetzt;
  • Strichaufzählung
    erhält Artikel 2 Absatz 5 folgende Fassung:
  1. Absatz 5,Der Gesamtbetrag der Darlehen, die für die in Artikel 1 vorgesehenen Zinsermäßigungen in Betracht kommen, beläuft sich auf 1 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“;
    • Strichaufzählung
      erhält Artikel 3 Absatz 1 folgende Fassung:
  2. Absatz eins,Der Gesamtbetrag der in Artikel 1 vorgesehenen Zuschüsse beläuft sich auf 500 Millionen ECU, die während eines Zeitraums von fünf Jahren ab dem 1. Juli 1993 in gleichen Tranchen gebunden werden. Tritt das EWR-Abkommen nach diesem Zeitpunkt in Kraft, so beträgt der Zeitraum fünf Jahre ab dem Inkrafttreten.“.

Zuletzt aktualisiert am

07.04.2025

Gesetzesnummer

10007382

Dokumentnummer

NOR12079964

Alte Dokumentnummer

N5199318964L

European Legislation Identifier (ELI)

https://ris.bka.gv.at/eli/bgbl/1993/910/A16/NOR12079964