Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 408/2020Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 11Paragraph 11
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 11.Paragraph 11,
(1)Absatz eins,Im Falle der Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.Im Falle der Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, kann der Ausweis von der den Ausweis ausstellenden Behörde auf Antrag verlängert werden, solange die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben sind. Die Verlängerung ist in den Ausweis einzutragen.
(2)Absatz 2,Ist der Grund für die Beschränkung gemäß § 10 Abs. 2 weggefallen und sind die in § 6 Abs. 1 Z 1 bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.Ist der Grund für die Beschränkung gemäß Paragraph 10, Absatz 2, weggefallen und sind die in Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 angeführten Voraussetzungen gegeben, kann die Behörde die Beschränkung auf Antrag aufheben. Die Aufhebung ist in den Ausweis einzutragen.
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Dokumentnummer
NOR12079987
Alte Dokumentnummer
N5199319214L