Rechtstracker.at

§ 13 BO 1994

Fassungen
ab 01.01.2021 — BGBl. II Nr. 408/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenFassungsvergleichKundmachung
§ 13 heute01.01.2021 § → § BGBl. II Nr. 408/2020
§ 1315.07.200331.12.2020 § → § BGBl. II Nr. 337/2003
§ 1301.01.199414.07.2003 BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 13

Inkrafttretensdatum

01.01.2021BGBl. II Nr. 408/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 13,

  1. Absatz eins,Der Ausweis wird ungültig und muss bei der Behörde abgeliefert werden, wenn
    1. Ziffer eins
      die Berechtigung zum Lenken von Kraftfahrzeugen nach den führerscheinrechtlichen Vorschriften erlischt oder
    2. Ziffer 2
      der Ausweis entzogen wird (Absatz 2,) oder
    3. Ziffer 3
      eine der sonstigen in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist.
    Kommt der Inhaber dieser Verpflichtung nicht nach, so ist der Ausweis von der Behörde abzunehmen.
  2. Absatz 2,Der Ausweis ist von der Behörde nur für einen angemessenen, die Geltungsdauer des Ausweises jedoch nicht überschreitenden Zeitraum zu entziehen, wenn eine der in Paragraph 6, bezeichneten Voraussetzungen nicht mehr gegeben ist, jedoch angenommen werden kann, dass sie in absehbarer Zeit wieder vorliegen wird. Der Ausweis ist nach Ablauf der Entziehungsdauer auf Verlangen wieder auszufolgen, wenn die vorübergehend weggefallene Voraussetzung wieder gegeben ist.
  3. Absatz 3,Örtlich zuständige Behörde im Sinne der vorstehenden Absätze ist jene, in deren Bereich der Wohnsitz des Antragstellers liegt.

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226592