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§ 24 BO 1994

Fassungen
ab 01.01.1994 — BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 24 heute01.01.1994 BGBl. Nr. 951/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 24

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 951/1993

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Paragraph 24,

  1. Absatz eins,Wiederkehrende Stadtrundfahrten - das sind wenigstens vier Stadtrundfahrten im Monat - dürfen nur von gekennzeichneten, von den Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960) aus durchgeführt werden, die auch die Endpunkte der Fahrt sein müssen.
  2. Absatz 2,Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen aufgenommen werden. Jede Zwischenbedienung ist unzulässig.
  3. Absatz 3,Die im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendeten Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen Lautsprecheranlage ausgestattet sein.
  4. Absatz 4,Für wiederkehrende Ausflugsfahrten, bei denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte, Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sinngemäß.

Zuletzt aktualisiert am

26.03.2015

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR12080000

Alte Dokumentnummer

N5199319227L