Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 24Paragraph 24
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
§ 24.Paragraph 24,
(1)Absatz eins,Wiederkehrende Stadtrundfahrten - das sind wenigstens vier Stadtrundfahrten im Monat - dürfen nur von gekennzeichneten, von den Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (§ 96 Abs. 4 StVO 1960) aus durchgeführt werden, die auch die Endpunkte der Fahrt sein müssen.Wiederkehrende Stadtrundfahrten - das sind wenigstens vier Stadtrundfahrten im Monat - dürfen nur von gekennzeichneten, von den Behörden als Standplätze für das Stadtrundfahrten-Gewerbe bestimmten Abfahrtsstellen (Paragraph 96, Absatz 4, StVO 1960) aus durchgeführt werden, die auch die Endpunkte der Fahrt sein müssen.
(2)Absatz 2,Fahrgäste dürfen nur an den Abfahrtsstellen aufgenommen werden. Jede Zwischenbedienung ist unzulässig.
(3)Absatz 3,Die im Stadtrundfahrten-Gewerbe verwendeten Omnibusse müssen mit einer betriebsfähigen Lautsprecheranlage ausgestattet sein.
(4)Absatz 4,Für wiederkehrende Ausflugsfahrten, bei denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte, Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen der Abs. 2 und 3 sinngemäß.Für wiederkehrende Ausflugsfahrten, bei denen neben Besichtigungsfahrten im Gemeindegebiet das Gebiet dieser Gemeinde nur überschritten wird, um auch nahegelegene Aussichtspunkte, Sehenswürdigkeiten oder sonstige Ausflugsziele zu erreichen, gelten die Bestimmungen der Absatz 2 und 3 sinngemäß.
Zuletzt aktualisiert am
26.03.2015
Dokumentnummer
NOR12080000
Alte Dokumentnummer
N5199319227L