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§ 26b BO 1994

Fassungen
ab 24.09.2020 — BGBl. II Nr. 408/2020
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 26b heute24.09.2020 BGBl. II Nr. 408/2020

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 26 b

Inkrafttretensdatum

24.09.2020BGBl. II Nr. 408/2020

Außerkrafttretensdatum

Abkürzung

BO 1994

Index

50/03 Personen- und Güterbeförderung

Text

Lenker von Personenkraftwagen im Mietwagen-Gewerbe (Taxi)

Paragraph 26 b,

  1. Absatz eins,Lenkern, die zum Zeitpunkt des Inkrafttretens dieser Verordnung im Mietwagen-Gewerbe mit Personenkraftwagen tätig waren, ist von der nach dem Wohnsitz des Antragstellers zuständigen Behörde auf Antrag ein Ausweis gemäß Paragraph 4, auszustellen, sofern die Voraussetzungen des Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins bis 3 und 5 bis 6 gegeben sind, wobei der Nachweis, dass mindestens das Jahr vor der Antragstellung regelmäßig Kraftwagen tatsächlich gelenkt worden sind, nicht zu erbringen ist. Für den Antritt zur Feststellung der Kenntnisse gemäß Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 5, ist kein Nachweis einer erfolgten Ausbildung gemäß Paragraph 7, zu erbringen.
  2. Absatz 2,Die Ausstellung von Ausweisen gemäß Absatz eins, vor dem 1. Jänner 2021 ist zulässig. In diesem Fall gilt Absatz eins, mit der Maßgabe, dass die Voraussetzungen des Paragraph 6, in der bis zum 1. Jänner 2021 geltenden Fassung anzuwenden sind.

Im RIS seit

25.09.2020

Zuletzt aktualisiert am

25.09.2020

Gesetzesnummer

10007383

Dokumentnummer

NOR40226603