Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Betriebsordnung für den nichtlinienmäßigen Personenverkehr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 951/1993 zuletzt geändert durch BGBl. II Nr. 408/2020Bundesgesetzblatt Nr. 951 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 408 aus 2020,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 4Paragraph 4
Index
50/03 Personen- und Güterbeförderung
Text
Besondere Bestimmungen für das Personenbeförderungsgewerbe mit Pkw (Taxi)
§ 4.Paragraph 4,
(1)Absatz eins,Als Lenker im Fahrdienst (Taxilenker) dürfen nur Personen tätig werden, die einen Ausweis nach dem Muster der Anlage 1 besitzen.
(2)Absatz 2,Der Gewerbeinhaber darf im Fahrdienst nur Lenker verwenden, die Inhaber eines derartigen Ausweises sind.
(3)Absatz 3,Der Lenker hat den Ausweis während des Fahrdienstes mitzuführen und den Organen des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht auf Verlangen zur Überprüfung auszuhändigen. Die Bestätigung der Behörde über die Verlust- oder Diebstahlsanzeige ersetzt den Ausweis jedoch nicht länger als vier Wochen, gerechnet vom Tage der Meldung des Verlustes oder der Anzeige des Diebstahls.
Schlagworte
Verlustanzeige
Zuletzt aktualisiert am
25.09.2020
Dokumentnummer
NOR40226584