Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 956/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 7/2007Bundesgesetzblatt Nr. 956 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zeitpunkt der Mitteilungen
§ 3.Paragraph 3,
Die Mitteilung gemäß § 1 hat innerhalb der ersten fünfundvierzig Tage eines jeden Kalendervierteljahres für das unmittelbar vorangegangene Kalendervierteljahr zu erfolgen. Die Mitteilung gemäß Paragraph eins, hat innerhalb der ersten fünfundvierzig Tage eines jeden Kalendervierteljahres für das unmittelbar vorangegangene Kalendervierteljahr zu erfolgen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12080010
Alte Dokumentnummer
N5199319246L