Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Mitteilung und Meldung von Preisen für Erdöl und Mineralölerzeugnisse und zugehöriger sonstiger Angaben nach dem Preistransparenzgesetz
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 956/1993 aufgehoben durch BGBl. II Nr. 7/2007Bundesgesetzblatt Nr. 956 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil 2, Nr. 7 aus 2007,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
55 Wirtschaftslenkung
Text
Zeitpunkt der Meldungen
§ 6.Paragraph 6,
Die meldepflichtigen Unternehmen haben die Meldungen an den Fachverband der Erdölindustrie für jedes Kalendervierteljahr so zeitgerecht zu erstatten, daß sie spätestens bis zum 10. des zweiten Monats, der auf das jeweilige Kalendervierteljahr folgt, beim genannten Fachverband einlangen.
Zuletzt aktualisiert am
28.08.2025
Dokumentnummer
NOR12080013
Alte Dokumentnummer
N5199319249L