Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 912/1993Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Da die Schweiz, die das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen nicht ratifiziert hat, nicht Vertragspartei dieses Abkommens ist, entfällt in seiner Präambel der Hinweis auf „DIE SCHWEIZERISCHE EIDGENOSSENSCHAFT'' als eine der Vertragsparteien.
Artikel 1b des Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommens erhält folgende Fassung.
„ ,EFTA-Staat' die Republik Österreich, die Republik Finnland, die Republik Island, das Königreich Norwegen, das Königreich Schweden sowie, unter den in Artikel 1 Absatz 2 des Anpassungsprotokolls zum Abkommen zwischen den EFTA-Staaten zur Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs festgelegten Voraussetzungen, das Fürstentum Liechtenstein.''
Das Überwachungs- und Gerichtshof-Abkommen wird ferner gemäß den Artikeln 3 - 8 dieses Protokolls angepaßt.
Dokumentnummer
NOR12080398
alte Dokumentnummer
N5199319692L