Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Überwachungsbehörde, Gerichtshof - Anpassungsprotokoll
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 912/1993Bundesgesetzblatt Nr. 912 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 7Artikel 7
Text
Artikel 7
Artikel 30 Absatz 2 erhält folgende Fassung:
„Alle drei Jahre findet eine teilweise Neubesetzung der Richterstellen statt. Sie betrifft abwechselnd je zwei und drei Richter. Die zwei Richter, die nach den ersten drei Jahren zu ersetzen sind, werden durch das Los bestimmt.''
Dokumentnummer
NOR12080403
Alte Dokumentnummer
N5199319697L