Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Parlamentarischer Ausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 915/1993 zuletzt geändert durch BGBl. Nr. 916/1993Bundesgesetzblatt Nr. 915 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 916 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Text
Artikel 1
Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 95 des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß aus dem Kreis ihrer eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:
je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
sieben Mitglieder des Parlaments von Finnland;
sechs Mitglieder des Parlaments von Norwegen; und
vier Mitglieder des Parlaments von Island.
Wenn das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß für Liechtenstein in Kraft tritt, gilt für die Anzahl der von den einzelnen Parlamenten zu ernennenden Mitglieder folgendes:
je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
je sechs Mitglieder der Parlamente Finnlands und Norwegens;
drei Mitglieder des Parlaments von Island; und
zwei Mitglieder des Parlaments von Liechtenstein.
Die auf diese Weise ernannten Parlamentsmitglieder bilden einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten, nachfolgend als der Ausschuß bezeichnet. Jedes Parlament kann Mitglieder ernennen, die sich abwechseln.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
NOR12079260
Alte Dokumentnummer
N5199313326A