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Art. 1

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 916/1993
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 101.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 916/1993 · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 915 aus 1993, zuletzt geändert durch Bundesgesetzblatt Nr. 916 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel eins

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 916/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/01 EFTA

Text

Artikel 1

  1. Ziffer eins
    Die Parlamente der EFTA-Staaten ernennen die Mitglieder für die Beteiligung an dem von Artikel 95 des EWR-Abkommens vorgesehenen Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß aus dem Kreis ihrer eigenen Mitglieder nach folgender Maßgabe:
    • Strichaufzählung
      je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
    • Strichaufzählung
      sieben Mitglieder des Parlaments von Finnland;
    • Strichaufzählung
      sechs Mitglieder des Parlaments von Norwegen; und
    • Strichaufzählung
      vier Mitglieder des Parlaments von Island.
    Wenn das Abkommen über den Parlamentarischen Ausschuß für Liechtenstein in Kraft tritt, gilt für die Anzahl der von den einzelnen Parlamenten zu ernennenden Mitglieder folgendes:
    • Strichaufzählung
      je acht Mitglieder der Parlamente Österreichs und Schwedens;
    • Strichaufzählung
      je sechs Mitglieder der Parlamente Finnlands und Norwegens;
    • Strichaufzählung
      drei Mitglieder des Parlaments von Island; und
    • Strichaufzählung
      zwei Mitglieder des Parlaments von Liechtenstein.
  2. Ziffer 2
    Die auf diese Weise ernannten Parlamentsmitglieder bilden einen Parlamentarischen Ausschuß der EFTA-Staaten, nachfolgend als der Ausschuß bezeichnet. Jedes Parlament kann Mitglieder ernennen, die sich abwechseln.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12079260

Alte Dokumentnummer

N5199313326A