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Art. 15

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 915/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1501.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 915/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 915 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 15

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 915/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/01 EFTA

Text

Artikel 15

  1. Ziffer eins
    Ein EFTA-Staat, der vom EWR-Abkommen zurücktritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Rücktritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
  2. Ziffer 2
    Ein EFTA-Staat, der den Europäischen Gemeinschaften beitritt, scheidet durch diesen Umstand mit jenem Tag, an dem der Beitritt wirksam wird, aus dem Kreis der Vertragsparteien dieses Abkommens aus.
  3. Ziffer 3
    Die Regierungen der verbleibenden EFTA-Staaten entscheiden im gegenseitigen Einvernehmen über die erforderlichen Änderungen, die an diesem Abkommen vorzunehmen sind.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12080445

Alte Dokumentnummer

N5199319744L