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Art. 3

Fassungen
01.01.1994 bis 31.12.1994 — BGBl. Nr. 915/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 301.01.199431.12.1994 BGBl. Nr. 915/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Parlamentarischer Ausschuß

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 915 aus 1993,

Typ

Vertrag - Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 3

Inkrafttretensdatum

01.01.1994BGBl. Nr. 915/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1994

Index

59/01 EFTA

Text

Artikel 3

  1. Ziffer eins
    Der Ausschuß dient den EFTA-Staaten als beratendes Gremium in Belangen des EWR. In diesen Angelegenheiten vermittelt er auch Informationen zwischen dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß und den Parlamenten der EFTA-Staaten wie auch unter diesen Parlamenten selbst.
  2. Ziffer 2
    Der Ausschuß kann weiter seine Ansichten bezüglich aller für das Funktionieren und die Entwicklung des EWR wichtigen Fragen dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitteilen. Er erfüllt auch die Aufgaben, die sich aus Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und aus Artikel 47 Absatz 1 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ergeben.

Zuletzt aktualisiert am

14.11.2019

Gesetzesnummer

10007397

Dokumentnummer

NOR12080433

Alte Dokumentnummer

N5199319732L