Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Parlamentarischer Ausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 915/1993Bundesgesetzblatt Nr. 915 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 3Artikel 3
Text
Artikel 3
Der Ausschuß dient den EFTA-Staaten als beratendes Gremium in Belangen des EWR. In diesen Angelegenheiten vermittelt er auch Informationen zwischen dem Gemeinsamen Parlamentarischen EWR-Ausschuß und den Parlamenten der EFTA-Staaten wie auch unter diesen Parlamenten selbst.
Der Ausschuß kann weiter seine Ansichten bezüglich aller für das Funktionieren und die Entwicklung des EWR wichtigen Fragen dem Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten mitteilen. Er erfüllt auch die Aufgaben, die sich aus Artikel 9 Absatz 1 des Abkommens betreffend einen Ständigen Ausschuß der EFTA-Staaten und aus Artikel 47 Absatz 1 des Abkommens über die Errichtung einer Überwachungsbehörde und eines Gerichtshofs ergeben.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
NOR12080433
Alte Dokumentnummer
N5199319732L