Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Parlamentarischer Ausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 915/1993Bundesgesetzblatt Nr. 915 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Der Ausschuß wählt seinen Vorsitzenden und den stellvertretenden Vorsitzenden aus dem Kreis seiner Mitglieder für die Dauer eines Jahres.
Der Vorsitzende beruft die Sitzungen des Ausschusses von sich aus ein. Weiter beruft er Sitzungen auf Verlangen eines Drittels der Mitglieder oder auf Verlangen des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten ein.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
NOR12080436
Alte Dokumentnummer
N5199319735L