Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
EFTA - Parlamentarischer Ausschuß
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 915/1993Bundesgesetzblatt Nr. 915 aus 1993,
Typ
Vertrag - Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Text
Artikel 9
Der Vorsitzende des Ständigen Ausschusses der EFTA-Staaten und die Mitglieder der Überwachungsbehörde können auf Einladung des Ausschusses dessen Treffen beiwohnen, um von ihm angehört zu werden. Sie können sowohl mündlich wie auch schriftlich auf die Fragen antworten, die ihnen von Mitgliedern des Ausschusses vorgelegt werden.
Zuletzt aktualisiert am
14.11.2019
Dokumentnummer
NOR12080439
Alte Dokumentnummer
N5199319738L