Kurztitel
EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/92
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 9/1993Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,
Text
Artikel 4
Die Sicherungsgeber, die gemäß Artikel 44 der Anlage II Sicherheitstitel mit begrenzter Gültigkeit ausgeben und die bei Wirksamwerden dieses Beschlusses noch Sicherheitstitel mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vermerk besitzen, können diese Titel weiter ausgeben, bis der Vorrat erschöpft ist. Die Sicherungsgeber, die gemäß Artikel 44 der Anlage römisch zwei Sicherheitstitel mit begrenzter Gültigkeit ausgeben und die bei Wirksamwerden dieses Beschlusses noch Sicherheitstitel mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vermerk besitzen, können diese Titel weiter ausgeben, bis der Vorrat erschöpft ist.
Die in den Anhängen I (Ladeliste), III (Eingangsbescheinigung), VII (Bürgschaftsbescheinigung), bezeichneten Vordrucke nach den beim Wirksamwerden dieses Beschlusses verwendeten Mustern können mit den erforderlichen Anpassungen weiter verwendet werden, bis der Vorrat erschöpft ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1995. Die in den Anhängen römisch eins (Ladeliste), römisch drei (Eingangsbescheinigung), römisch sieben (Bürgschaftsbescheinigung), bezeichneten Vordrucke nach den beim Wirksamwerden dieses Beschlusses verwendeten Mustern können mit den erforderlichen Anpassungen weiter verwendet werden, bis der Vorrat erschöpft ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1995.