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Art. 4

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 9/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 4 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 9/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EG - Gemeinsames Versandverfahren - Beschluß Nr. 2/92

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 9 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 9/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 4

Die Sicherungsgeber, die gemäß Artikel 44 der Anlage römisch zwei Sicherheitstitel mit begrenzter Gültigkeit ausgeben und die bei Wirksamwerden dieses Beschlusses noch Sicherheitstitel mit dem zu diesem Zeitpunkt geltenden Vermerk besitzen, können diese Titel weiter ausgeben, bis der Vorrat erschöpft ist.

Die in den Anhängen römisch eins (Ladeliste), römisch drei (Eingangsbescheinigung), römisch sieben (Bürgschaftsbescheinigung), bezeichneten Vordrucke nach den beim Wirksamwerden dieses Beschlusses verwendeten Mustern können mit den erforderlichen Anpassungen weiter verwendet werden, bis der Vorrat erschöpft ist, längstens jedoch bis zum 30. Juni 1995.

Gesetzesnummer

10007399

Dokumentnummer

NOR12080793

Alte Dokumentnummer

N5199325165J