Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Abkommen über die Förderung und den Schutz von Investitionen (Cabo Verde)
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 83/1993Bundesgesetzblatt Nr. 83 aus 1993,
Inkrafttretensdatum
01.04.1993
Außerkrafttretensdatum
31.03.2023
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Langtitel
ABKOMMEN ZWISCHEN DER REPUBLIK ÖSTERREICH UND DER REPUBLIK KAP VERDE ÜBER DIE FÖRDERUNG UND DEN SCHUTZ VON INVESTITIONEN
StF: BGBl. Nr. 83/1993 (NR: GP XVIII RV 643 VV S. 85. BR: AB 4354 S. 560.)
Sonstige Textteile
Der Nationalrat hat beschlossen:
Der Abschluß des nachstehenden Staatsvertrages wird genehmigt.
Ratifikationstext
Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Jänner 1993 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Art. 11 Abs. 1 mit 1. April 1993 in Kraft.Die vom Bundespräsidenten unterzeichnete und vom Bundeskanzler gegengezeichnete Ratifikationsurkunde wurde am 15. Jänner 1993 ausgetauscht; das Abkommen tritt gemäß seinem Artikel 11, Absatz eins, mit 1. April 1993 in Kraft.
Präambel/Promulgationsklausel
DIE REPUBLIK ÖSTERREICH UND DIE REPUBLIK KAP VERDE,
im folgenden „die Vertragsparteien“ genannt,
VOM DEM WUNSCHE GELEITET, günstige Bedingungen für eine stärkere wirtschaftliche Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien zu schaffen,
IN DER ERKENNTNIS, daß die Förderung und der Schutz von Investitionen die Bereitschaft, solche Investitionen vorzunehmen, verstärken und dadurch einen wichtigen Beitrag zur Entwicklung der wirtschaftlichen Beziehungen leisten können,
SIND WIE FOLGT ÜBEREINGEKOMMEN:
Beachte
Das Abkommen ist gemäß Art. 11 Abs. 2 mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten.Das Abkommen ist gemäß Artikel 11, Absatz 2, mit Ablauf des 31.3.2013 außer Kraft getreten.
Gemäß Art. 11 Abs. 3 gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Art. 1 bis 10 noch für weitere 10 Jahre.Gemäß Artikel 11, Absatz 3, gelten jedoch für Investitionen, die vor dem Zeitpunkt des Außerkrafttretens vorgenommen worden sind, die Artikel eins bis 10 noch für weitere 10 Jahre.
Zuletzt aktualisiert am
13.11.2015
Dokumentnummer
NOR11007523
Alte Dokumentnummer
N5199325996J