Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Färber-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 149/1993Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten (vgl. BGBl. I Nr. 63/1997).Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).
Text
Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
(2)Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß § 4 und auf den Gegenstand chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Färberei gemäß § 5 zu erstrecken.Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß Paragraph 4 und auf den Gegenstand chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Färberei gemäß Paragraph 5, zu erstrecken.
(3)Absatz 3,Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den beiden Gegenständen in je eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung in den beiden Gegenständen ist jeweils nach zwei Stunden zu beenden.
(4)Absatz 4,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß § 6 zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß Paragraph 6, zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
(5)Absatz 5,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
Höhere Lehranstalt für Textilchemie und
Kolleg für Textiltechnik - Textilchemie.
Zuletzt aktualisiert am
21.03.2018
Dokumentnummer
NOR12080991
Alte Dokumentnummer
N5199326357J