Rechtstracker.at

§ 3

Fassungen
27.02.1993 bis 30.06.1997 — BGBl. Nr. 149/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 327.02.199330.06.1997 BGBl. Nr. 149/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Färber-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 149 aus 1993,

Typ

römisch fünf

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 3

Inkrafttretensdatum

27.02.1993BGBl. Nr. 149/1993

Außerkrafttretensdatum

30.06.1997

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Mit dem Wegfall der gesetzlichen Grundlage außer Kraft getreten vergleiche Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 63 aus 1997,).

Text

Fachlich-theoretischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 3,

  1. Absatz eins,Der fachlich-theoretische Teil der Meisterprüfung besteht aus einer schriftlichen und einer mündlichen Prüfung.
  2. Absatz 2,Die schriftliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachrechnen und Fachkalkulation gemäß Paragraph 4 und auf den Gegenstand chemische und physikalische Grundlagen und deren Anwendung in der Färberei gemäß Paragraph 5, zu erstrecken.
  3. Absatz 3,Die Erledigung der Prüfungsaufgaben muß vom Prüfling in den beiden Gegenständen in je eineinhalb Stunden erwartet werden können. Die schriftliche Prüfung in den beiden Gegenständen ist jeweils nach zwei Stunden zu beenden.
  4. Absatz 4,Die mündliche Prüfung hat sich auf den Gegenstand Fachkunde gemäß Paragraph 6, zu erstrecken. Sie darf außer in begründeten Ausnahmefällen nicht kürzer als 30 Minuten und nicht länger als eine Stunde dauern.
  5. Absatz 5,Der erfolgreiche Besuch folgender Schulen ersetzt den fachlich-theoretischen Teil der Meisterprüfung.
    1. Ziffer eins
      Höhere Lehranstalt für Textilchemie und
    2. Ziffer 2
      Kolleg für Textiltechnik - Textilchemie.

Zuletzt aktualisiert am

21.03.2018

Gesetzesnummer

10007401

Dokumentnummer

NOR12080991

Alte Dokumentnummer

N5199326357J