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Art. 4

Fassungen
01.01.1993 bis 26.06.1995 — BGBl. Nr. 166/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.01.199326.06.1995 BGBl. Nr. 166/1993 (Stammfassung) · aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

EFTA - Vereinbarungen für landwirtschaftliche Erzeugnisse

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 166 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 371 aus 1995,

Typ

Vertrag – Israel

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 166/1993

Außerkrafttretensdatum

26.06.1995aufgehoben durch BGBl. Nr. 371/1995

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 4

Die Durchführung dieses Abkommens soll durch einen Gemischten Ausschuß überwacht und vollzogen werden. Dieser Gemischte Ausschuß, in welchem beide Vertragsparteien vertreten sind, soll in gemeinsamer Übereinstimmung tätig sein. Zum Zwecke der bloßen Durchführung des Abkommens werden die Vertragsparteien Informationen austauschen und - auf Verlangen jeder Partei - Beratungen innerhalb des Gemischten Ausschusses abhalten. Der Ausschuß wird die Möglichkeit der Ausweitung der Zusammenarbeit und die Möglichkeit von Empfehlungen für Ergänzungen ins Auge fassen.

Gesetzesnummer

10007403

Dokumentnummer

NOR12081006

Alte Dokumentnummer

N5199327053J