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Anl. 5

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Anl. 5 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Anlage 5

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 165/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

ANHANG römisch fünf

AUF DEN IN ARTIKEL 15 BEZUG GENOMMEN WIRD

Schutz des geistigen Eigentums

Artikel 1

Definition und Anwendungsbereich des Schutzes

„Schutz des geistigen Eigentums'' beinhaltet insbesondere den Schutz des Urheberrechtes und verwandter Schutzrechte, Warenzeichen, geographischer Angaben, Gebrauchsmuster, Patente, Topographien von integrierten Schaltkreisen sowie geheimgehaltener Know-how-Informationen.

Artikel 2

Internationale Konventionen

  1. Absatz eins,Gemäß Absatz 2 von Artikel 15 vereinbaren die Vertragsparteien, die materiellen Normen folgender multilateraler Abkommen einzuhalten und diese zu befolgen:
    • Strichaufzählung
      Pariser Verbandsübereinkunft vom 20. März 1883 zum Schutze des gewerblichen Eigentums (Stockholmer Akte, 1967);
    • Strichaufzählung
      Berner Übereinkommen vom 9. September 1886 zum Schutz von Werken der Literatur und der Kunst (Pariser Akte, 1971).
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien vereinbaren, auf Verlangen einer Vertragspartei umgehend Expertenkonsultationen über Aktivitäten im Zusammenhang mit den bezeichneten oder künftigen internationalen Konventionen zur Harmonisierung, Verwaltung und Durchsetzung geistigen Eigentums und Aktivitäten in internationalen Organisationen wie dem Allgemeinen Zoll- und Handelsabkommen, der Weltorganisation für geistiges Eigentum (WIPO) sowie Vereinbarungen zwischen Vertragsparteien und Drittländern über Angelegenheiten, die geistiges Eigentum betreffen, abzuhalten.

Artikel 3

Zusätzliche materielle Normen

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gewährleisten in ihren nationalen Gesetzen zumindest folgendes:
    • Strichaufzählung
      den ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz des Urheberrechtes, einschließlich Computerprogrammen und Datenbanken sowie verwandter Rechte;
    • Strichaufzählung
      den ausreichenden und wirksamen Rechtschutz von Warenzeichen für Waren und Dienstleistungen, im speziellen international bekannter Warenzeichen;
    • Strichaufzählung
      ausreichende und wirksame Rechtsmittel zum Schutz von geographischen Bezeichnungen einschließlich Ursprungsbezeichnungen, hinsichtlich aller Erzeugnisse, zumindest in dem Ausmaß, als ihre Verwendung die Öffentlichkeit irreführt;
    • Strichaufzählung
      ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Gebrauchsmustern insbesondere durch Gewährung einer Schutzfrist von fünf Jahren ab dem Datum der Einreichung mit der Möglichkeit einer Verlängerung für zwei aufeinander folgende Zeiträume von je fünf Jahren;
    • Strichaufzählung
      ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Patenten auf einer ähnlichen Grundlage, wie sie in der Europäischen Freihandelszone gilt;
    • Strichaufzählung
      die Zwangslizensierung von Patenten erfolgt auf nicht ausschließlicher, nicht diskriminierender Basis und unterliegt einer Entschädigung entsprechend dem Marktwert der Patentlizenz sowie einer gerichtlichen Überprüfung.
      Umfang und Dauer einer solchen Lizenz werden auf den Zweck beschränkt, für welchen sie gewährt wird;
    • Strichaufzählung
      ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von Topographien integrierter Schaltkreise;
    • Strichaufzählung
      ausreichenden und wirksamen Rechtsschutz von geheimgehaltenen Know-how-Informationen.

Artikel 4

Erwerb und Beibehaltung geistiger Eigentumsrechte

Unterliegt der Erwerb eines geistigen Eigentumsrechtes der Gewährung oder Eintragung des Rechtes, gewährleisten die Vertragsparteien, daß die Verfahrensweisen zur Gewährung oder Eintragung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.

Artikel 5

Durchsetzung geistiger Eigentumsrechte

  1. Absatz eins,Die Vertragsparteien gewährleisten, daß die Verfahrensweisen zur Durchsetzung nicht diskriminierend, recht und billig sind. Sie sind nicht unnötigerweise kompliziert und kostspielig und bringen keine unangemessenen Fristen oder ungerechtfertigten Verzögerungen mit sich.
  2. Absatz 2,Die Vertragsparteien sorgen für Durchsetzungsbestimmungen, die angemessen, wirksam und nicht diskriminierend sind und somit den vollen Schutz der geistigen Eigentumsrechte gegen Verletzung gewährleisten. Die Durchsetzungsbestimmungen enthalten im speziellen Verfügungen, Schadenersatzzahlungen, die ausreichen, um den Inhaber des Rechtes den erlittenen Schaden zu ersetzen, sowie provisorische Maßnahmen einschließlich Maßnahmen inaudita altera parte.

Gesetzesnummer

10007404

Dokumentnummer

NOR12081056

alte Dokumentnummer

N5199327104J