Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 165/1993Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Text
Artikel 10
Technische Regelungen
Die Vertragsparteien anerkennen die wichtige Rolle harmonisierter internationaler Normen und technischer Regelungen für die Entwicklung des Handels.
Sie bestätigen erneut ihre Befolgung des GATT-Abkommens über technische Handelshemmnisse und seiner Verfahrensweisen.
Die Vertragsparteien können im Rahmen des Gemeinsamen Ausschusses Konsultationen abhalten, falls eine Partei der Ansicht ist, daß eine andere Partei ihre Verpflichtungen nicht in zufriedenstellender Weise erfüllt hat, insbesondere falls eine Partei der Ansicht ist, daß eine andere Partei Maßnahmen ergriffen hat, welche ein Handelshindernis schaffen könnten oder geschaffen haben.
Die Parteien vereinbaren, Gespräche über Möglichkeiten einer engeren Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Prüfungen und Zertifikationen als Mittel zur weiteren Erleichterung des Handels zu beginnen.
Dokumentnummer
NOR12081024
Alte Dokumentnummer
N5199327072J