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Art. 33

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 33 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 33

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 165/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 33

Inkrafttreten

  1. Ziffer eins
    Dieses Abkommen tritt am 1. Jänner 1993 hinsichtlich jener Signatarstaaten in Kraft, die ihre Ratifizierungs- oder Annahmeurkunden bis dahin beim Depositar hinterlegt haben, vorausgesetzt, daß Israel sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
  2. Ziffer 2
    Hinsichtlich eines Signatarstaates, der seine Ratifizierungs- oder Annahmeurkunde nach dem 1. Jänner 1993 hinterlegt, tritt dieses Abkommen am ersten Tag des zweiten Monats in Kraft, der der Hinterlegung seiner Urkunde folgt, vorausgesetzt, daß Israel sich unter den Staaten befindet, die ihre Ratifikations- oder Annahmeurkunden hinterlegt haben.
  3. Ziffer 3
    Ein Signatarstaat kann bereits zum Zeitpunkt der Unterzeichnung erklären, daß er das Abkommen während eines Anfangszeitraumes provisorisch anwendet, wenn das Abkommen hinsichtlich dieses Staates nicht bis 1. Jänner 1993 in Kraft treten kann, vorausgesetzt, daß das Abkommen hinsichtlich Israel in Kraft getreten ist.

Schlagworte

Ratifizierungsurkunde, Ratifikationsurkunde

Gesetzesnummer

10007404

Dokumentnummer

NOR12081047

alte Dokumentnummer

N5199327095J