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Art. 37

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 37 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 37

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 165/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 37

Depositar

Die Regierung Schwedens, die als Depositar fungiert, benachrichtigt alle Staaten, die dieses Abkommen unterzeichnet haben oder ihm beigetreten sind, von der Hinterlegung einer Ratifizierungs-, Annahme- oder Beitrittsurkunde, vom Inkrafttreten dieses Abkommens, von seinem Erlöschen oder einem Rücktritt davon.

ZU URKUND DESSEN haben die unterzeichneten Bevollmächtigten, die dazu gehörig befugt sind, das vorliegende Abkommen unterzeichnet.

GESCHEHEN zu Genf, am 17. September 1992, in einer einzigen Urschrift in englischer Sprache, die bei der Regierung Schwedens hinterlegt wird. Der Depositar übermittelt allen Signatarstaaten, die diesem Abkommen beitreten, beglaubigte Abschriften.

Schlagworte

Ratifizierungsurkunde, Annahmeurkunde

Gesetzesnummer

10007404

Dokumentnummer

NOR12081051

Alte Dokumentnummer

N5199327099J