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Art. 23

Fassungen
ab 01.01.1993 — BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 23 heute01.01.1993 BGBl. Nr. 165/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

EFTA - Abkommen zwischen EFTA und Israel - Protokoll B

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 165 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 23

Inkrafttretensdatum

01.01.1993BGBl. Nr. 165/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/02 EFTA-Länder

Text

Artikel 23

  1. Absatz eins,Unbeschadet der Bestimmungen des Protokolls A können Waren, die denen entsprechen, auf die das Abkommen Anwendung findet und die zur Herstellung von Waren verwendet werden, für die eine Bescheinigung EUR.1, ein LT-Certificat oder eine sich darauf beziehende Rechnung oder eine Rechnung mit der Erklärung des Ausführers ausgestellt oder ausgefüllt wird, nur dann Gegenstand irgendeiner Zollrückvergütung oder Nichterhebung von Zöllen sein, wenn sie Ursprungserzeugnisse einer Vertragspartei dieses Abkommens sind.
  2. Absatz 2,In diesem Artikel umfaßt der Ausdruck „Zölle'' auch die Abgaben zollgleicher Wirkung.

Gesetzesnummer

10007406

Dokumentnummer

NOR12081093

Alte Dokumentnummer

N5199327143J