Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 244/1993 aufgehoben durch BGBl. Nr. 172/1995Bundesgesetzblatt Nr. 244 aus 1993, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 172 aus 1995,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 3Paragraph 3
Index
54/02 Außenhandelsgesetz
Beachte
Zum Bezugszeitraum vgl. § 1Zum Bezugszeitraum vergleiche Paragraph eins
Text
§ 3.Paragraph 3,
(1)Absatz eins,Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH des Kontingentes Antragstellern, die in der Zeit von 1. Jänner 1993 bis 31. März 1993 nachweislich Einfuhren der im § 1 angeführten Waren getätigt haben, zu erteilen.Über Antrag sind Einfuhrbewilligungen für jeweils 90 vH des Kontingentes Antragstellern, die in der Zeit von 1. Jänner 1993 bis 31. März 1993 nachweislich Einfuhren der im Paragraph eins, angeführten Waren getätigt haben, zu erteilen.
(2)Absatz 2,Anträge gemäß Abs. 1 müssen bis spätestens 3. Mai 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.Anträge gemäß Absatz eins, müssen bis spätestens 3. Mai 1993 beim Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten einlangen. Antragsrechte, die bis zu diesem Zeitpunkt nicht wahrgenommen wurden, finden keine Berücksichtigung.
Zuletzt aktualisiert am
24.09.2018
Dokumentnummer
NOR12081129
Alte Dokumentnummer
N5199327236J