Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Export bestimmter Textilerzeugnisse
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 358/1993Bundesgesetzblatt Nr. 358 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/11 Textilabkommen
Text
(Übersetzung)
MEMORANDUM OF UNDERSTANDING
Dieses Memorandum of Understanding (MOU) legt die Vereinbarungen fest, die während der Beratungen am 1. und 2. März 1993 in Bangkok zwischen den Vertretern der Regierung des Königreiches Thailand unter der Leitung von Herrn Charae Chutharatkul, Generaldirektor des Außenhandelsministeriums, und den Vertretern der Regierung der Republik Österreich unter der Leitung von Herrn Gerhard Waas, Sektionschef im Bundesministerium für wirtschaftliche Angelegenheiten, hinsichtlich des Exportes von bestimmten Textilerzeugnissen von Thailand nach Österreich getroffen worden sind.
Diese Vereinbarungen wurden unter Bezugnahme auf das ÜBEREINKOMMEN ÜBER DEN INTERNATIONALEN HANDEL MIT TEXTILIEN *1), in der durch die Protokolle vom 31. Juli 1986 *2), vom 31. Juli 1991 *3) und vom 12. Dezember 1992 bestimmten Fassung und insbesondere auf Artikel 4 des ÜBEREINKOMMENS, getroffen.
Diese Vereinbarungen gelten für Exporte der in den Anhängen A und B dieses MOU's angeführten Textilerzeugnisse von Thailand nach Österreich.
Diese Vereinbarungen gelten für den Zeitraum vom 1. Jänner 1993 bis 31. Dezember 1994. Sollte das im Rahmen der Uruguay-Runde vorgesehene Übereinkommen über Textilien und Bekleidung zu einem früheren Zeitpunkt abgeschlossen werden und in Kraft treten, wird diese Vereinbarung automatisch zu dem für die Umsetzung der Ergebnisse der Verhandlungen der GATT-Uruguay-Runde vereinbarten Zeitpunkt auslaufen.
Thailand wird Exporte der in Anhang A angeführten Erzeugnisse auf die dort angegebenen Mengen beschränken.
Gemäß diesen Vereinbarungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Thailand ist und die im Anhang A angeführt sind, nur zulassen, wenn ihnen Ausfuhrbewilligungen angeschlossen sind, die von den zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß die vereinbarten Kontingente mit den betreffenden Warenmengen belastet wurden. Ein Muster dieser Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C (Anm.: Anhang nicht darstellbar) angeschlossen.Gemäß diesen Vereinbarungen wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen, deren Ursprungsland Thailand ist und die im Anhang A angeführt sind, nur zulassen, wenn ihnen Ausfuhrbewilligungen angeschlossen sind, die von den zuständigen thailändischen Behörden ausgestellt wurden und mit dem Vermerk versehen sind, daß die vereinbarten Kontingente mit den betreffenden Warenmengen belastet wurden. Ein Muster dieser Ausfuhrbewilligung ist als Anhang C Anmerkung, Anhang nicht darstellbar) angeschlossen.
Die im Anhang A angeführten Kontingente können nach entsprechender Notifikation durch Vorgriff und/oder Übertrag um 11 Prozent überschritten werden, wobei der Vorgriff nicht mehr als 6 Prozent betragen darf.
Weiters wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen thailändischen Ursprungs, die im Anhang B angeführt sind, zulassen, wenn diesen Importen ein Ursprungszeugnis, gemäß Anhang D (Anm.: Anhang nicht darstellbar), angeschlossen ist.Weiters wird Österreich Importe von Textilerzeugnissen thailändischen Ursprungs, die im Anhang B angeführt sind, zulassen, wenn diesen Importen ein Ursprungszeugnis, gemäß Anhang D Anmerkung, Anhang nicht darstellbar), angeschlossen ist.
Die in Absatz 6 und 8 angeführten Exportdokumente sollen ihre Gültigkeit zur Vorlage bei den österreichischen Behörden nach Ablauf von sechs Monaten ab dem Datum ihrer Ausstellung verlieren.
Thailand wird Österreich vierteljährlich Statistiken über die Textilerzeugnisse, die in den Anhängen A und B angeführt sind, zur Verfügung stellen.
Österreich wird Thailand vierteljährlich Statistiken der Einfuhrbewilligungen auf Grundlage der entsprechenden Dokumente aus Thailand zur Verfügung stellen.
Österreich und Thailand stimmen überein, auf Ersuchen einer der beiden Vertragsparteien, hinsichtlich jeder Angelegenheit, die sich aus der Durchführung dieser Vereinbarung ergibt, in Konsultationen einzutreten. In diese Konsultationen werden beide Vertragsparteien im Geiste der Zusammenarbeit und mit dem Bestreben, alle Meinungsverschiedenheiten auszuräumen, eintreten.
Geschehen zu Bangkok, am 2. März 1993
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 623/1974 *1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 623 aus 1974,
*2) Kundgemacht in BGBl. Nr. 476/1987 *2) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 476 aus 1987,
*3) Kundgemacht in BGBl. Nr. 256/1992 *3) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 256 aus 1992,
Dokumentnummer
NOR12081166
Alte Dokumentnummer
N5199328184J