Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
01.07.1993 bis 31.12.1995 — BGBl. Nr. 424/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 201.07.199331.12.1995 BGBl. Nr. 424/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Beitrag zur Förderung der Milchleistungskontrolle

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 424 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

01.07.1993BGBl. Nr. 424/1993

Außerkrafttretensdatum

31.12.1995

Index

55 Wirtschaftslenkung

Beachte

Zwar nicht formell aufgehoben, aber durch Wegfall der gesetzlichen

Grundlage gegenstandslos.

Text

Paragraph 2, (1) Das Aufkommen an Beiträgen ist für Zuschüsse an die Landes-Landwirtschaftskammern - soweit im jeweiligen Bundesland eine Milchleistungskontrolle stattfindet - zu verwenden. Die Aufteilung der Zuschüsse ist jeweils für ein Kalenderjahr unter Heranziehung der Daten dieses Kalenderjahres wie folgt zu berechnen:

Z = (45 L : SL) + (55 K : SK)

Hiebei ist

Z  = der prozentuelle Anteil des jeweiligen Landes an der

     Summe der Zuschüsse;

L  = die Milchlieferleistung im betreffenden Land;

SL = die gesamtösterreichische Milchlieferleistung;

K  = die Zahl der Kontrollkühe im jeweiligen Land zu einem

     bestimmten Stichtag;

SK = die Summe der im gesamten Bundesgebiet zu diesen

     Stichtagen gezählten Kontrollkühe.

Stichtag ist in den Ländern Salzburg, Tirol und Vorarlberg der 31. Oktober und in den übrigen Ländern der 30. September. Beim Verhältnis der Aufteilung sind zwei Dezimalstellen zu berücksichtigen, die dritte Dezimalstelle ist entsprechend auf oder abzurunden.

  1. Absatz 2,Die AMA (Agrarmarkt Austria) hat den Landes-Landwirtschaftskammern jeweils bis zum 10. eines Monats Zuschüsse in der Höhe der Beiträge auszuzahlen, die bei der AMA bis zum 8. des Monats eingegangen sind. Hiebei ist zwischen dem 1. Juli eines Jahres und dem 30. Juni des folgenden Jahres das Aufteilungsverhältnis (Absatz eins,) desjenigen Kalenderjahres zugrunde zu legen, welches ein halbes Jahr vor dem Beginn dieses Zeitraumes geendet hat. Allfällige Unterschiedsbeträge zwischen den in einem Kalenderjahr ausbezahlten und den für dieses Kalenderjahr zustehenden Zuschüssen sind bis 30. September des folgenden Jahres auszugleichen.
  2. Absatz 3,Die AMA hat dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft monatlich über die von ihm ausbezahlten Zuschüsse und spätestens gleichzeitig mit dem Rechnungsabschluß (Paragraph 67, Absatz 2, des Marktordnungsgesetzes) über einen allenfalls durchgeführten Ausgleich von Unterschiedsbeträgen zu berichten.
  3. Absatz 4,Die Landes-Landwirtschaftskammern haben dem Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft bis zum 31. März eines jeden Jahres eine Abrechnung über die im vorangegangenen Jahr zugeflossenen Zuschüsse und deren Verwendung vorzulegen.

Zuletzt aktualisiert am

24.02.2009

Gesetzesnummer

10007419

Dokumentnummer

NOR12081193

Alte Dokumentnummer

N5199328531J