Kurztitel
Festlegung von Warenkontingenten in der Einfuhr
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 441/1993Bundesgesetzblatt Nr. 441 aus 1993,
Text
Anlage
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Nummer/ Menge in
Kontingent- Unternummer Waren- Waren- Tonnen
nummer des bezeichnung ursprung
Zolltarifes
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1 ex Hühner und Tschechien 350
1602 39 Perlhühner, und Slowakei
anders als
unmittelbar in
Glasbehältnissen
oder luftdicht
verschlossenen
Metallum-
schließungen
2 ex Hühner und Ungarn *1)
1602 39 Perlhühner,
anders als
unmittelbar in
Glasbehältnissen
oder luftdicht
verschlossenen
Metallum-
schließungen
3 ex Hühner und alle Staaten 1 070
1602 39 Perlhühner,
anders als
unmittelbar in
Glasbehältnissen
oder luftdicht
verschlossenen
Metall-
umschließungen
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*1) Dieses Kontingent wird auf Grundlage aller binnen 2 Wochen ab
Inkrafttreten des bilateralen Abkommens in Form eines Briefwechsels zwischen der Republik Österreich und der Republik Ungarn über den Handel mit landwirtschaftlichen Produkten eingebrachten Anträge in jenem Ausmaß verteilt, welches anteilsmäßig dem Zeitraum vom Inkrafttreten bis zum 31. Dezember 1993 entspricht.