Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1993Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 11Artikel 11
Text
Artikel 11
Jede der beiden Vertragsparteien kann diese Vereinbarung zum Ende eines Kalendervierteljahres mit einer Frist von mindestens drei Monaten kündigen. Im Falle schwerwiegender Unregelmäßigkeiten kann die Vereinbarung mit sofortiger Wirkung gekündigt werden.
Wien, am 23. Juni 1993
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR12081264
Alte Dokumentnummer
N5199328681J