Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1993Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 2Artikel 2
Text
Artikel 2
Die Vereinfachung gilt nur, wenn
der Hauptverpflichtete seinen Sitz in der Republik Österreich hat und im Besitz einer gültigen Zählkarte entsprechend Artikel 3 der Protokollabsprache zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Reduzierung des LKW-Durchgangsverkehrs auf dem Kleinen Deutschen Eck über deutsches Hoheitsgebiet ist, oder
der Hauptverpflichtete seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die güterverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchfahrt auf den in Artikel 1 genannten Wegstrecken erfüllt werden.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR12081255
Alte Dokumentnummer
N5199328672J