Rechtstracker.at

Art. 2

Fassungen
ab 05.07.1993 — BGBl. Nr. 455/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 2 heute05.07.1993 BGBl. Nr. 455/1993 (Stammfassung)

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Kurztitel

Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1993,

Typ

Vertrag – BRD

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 2

Inkrafttretensdatum

05.07.1993BGBl. Nr. 455/1993

Außerkrafttretensdatum

Index

59/04 EU - EWR

Text

Artikel 2

Die Vereinfachung gilt nur, wenn

  • Strichaufzählung
    der Hauptverpflichtete seinen Sitz in der Republik Österreich hat und im Besitz einer gültigen Zählkarte entsprechend Artikel 3 der Protokollabsprache zwischen dem Bundesministerium für Verkehr der Bundesrepublik Deutschland und dem Bundesministerium für öffentliche Wirtschaft und Verkehr der Republik Österreich über die Reduzierung des LKW-Durchgangsverkehrs auf dem Kleinen Deutschen Eck über deutsches Hoheitsgebiet ist, oder
  • Strichaufzählung
    der Hauptverpflichtete seinen Wohnsitz in der Bundesrepublik Deutschland hat und die güterverkehrsrechtlichen Voraussetzungen für die Durchfahrt auf den in Artikel 1 genannten Wegstrecken erfüllt werden.

Zuletzt aktualisiert am

01.10.2015

Gesetzesnummer

10007427

Dokumentnummer

NOR12081255

Alte Dokumentnummer

N5199328672J