Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1993Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 4Artikel 4
Text
Artikel 4
Die Republik Österreich und die Bundesrepublik Deutschland verzichten bei der Warenbeförderung unter Anwendung dieser Vereinbarung gemäß Artikel 10 Absatz 2 Buchstabe a des Übereinkommens auf die Sicherheitsleistung.
Der Verzicht auf die Sicherheitsleistung gilt für die Beförderung von Mineralöl, Alkohol und alkoholhaltigen Getränken sowie Tabakwaren, die in der Bundesrepublik Deutschland besonderen Verbrauchsteuern unterliegen, nur, wenn in der Person des Hauptverpflichteten Gewähr für die Einbringung allfälliger Abgabenschulden gegeben ist.
Zuletzt aktualisiert am
01.10.2015
Dokumentnummer
NOR12081257
Alte Dokumentnummer
N5199328674J