Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Kurztitel
Vereinfachungsmaßnahmen im gemeinsamen Versandverfahren
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 455/1993Bundesgesetzblatt Nr. 455 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 6Artikel 6
Text
Artikel 6
Zur Durchführung dieser Vereinbarung gilt der nach dem Muster im Anhang aufgelegte Vordruck „Anmeldung im Durchgangsverkehr“ als Versandanmeldung T1. Das Exemplar Nr. 1 (weiß) verbleibt bei der österreichischen Abgangsstelle, das Exemplar Nr. 2 (rosa) ist das Exemplar für die österreichische Bestimmungsstelle und dient gleichzeitig als Rückschein. Die Abgabe eines Grenzübergangsscheins bei den deutschen Durchgangszollstellen ist nicht vorgesehen.
Zuletzt aktualisiert am
02.10.2015
Dokumentnummer
NOR12081259
Alte Dokumentnummer
N5199328676J