Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Bandagisten-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 464/1993Bundesgesetzblatt Nr. 464 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 6Paragraph 6
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Orthopädie
§ 6. Im Gegenstand Orthopädie sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen: Paragraph 6, Im Gegenstand Orthopädie sind dem Prüfling Fragen aus folgenden Sachgebieten zu stellen:
Normaler statischer und dynamischer Ablauf der Funktionen des menschlichen Körpers,
Erkennen von Abweichungen vom normalen Ablauf und der daraus entstehenden Folgen und
Rückschlüsse und Erklärung der orthopädietechnischen Versorgungen.
Dokumentnummer
NOR12081279
Alte Dokumentnummer
N5199328730J