Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Orthopädietechniker-Meisterprüfungsordnung
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 465/1993Bundesgesetzblatt Nr. 465 aus 1993,
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
§ 2Paragraph 2
Index
50/01 Gewerbeordnung
Beachte
Auf Grund der Übergangsbestimmung des § 375 Abs. 1 Z 74 GewO 1994 Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994
mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.
Text
Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung
§ 2. (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Abs. 3) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 3,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:
Ausführen einfacher Hand- und Maschinennähte und
Anpassen und Reparieren von Krankenfahrstühlen und Rehabilitationsmitteln.
(2)Absatz 2,Die teilenden und spanabhebenden Bearbeitungen sind bei Stahl, Duraluminium, Holz und Kunststoffen durchzuführen.
(3)Absatz 3,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
Meisterarbeiten, die der Anfertigung eines Prüfungsstückes dienen und
gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Abs. 1), die bei den unter Z 1 fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
(4)Absatz 4,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in 40 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 45 Stunden zu beenden.
Dokumentnummer
NOR12081283
Alte Dokumentnummer
N5199328735J