Rechtstracker.at

§ 2

Fassungen
08.09.1993 bis 31.01.2004 — BGBl. Nr. 621/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
§ 208.09.199331.01.2004 BGBl. Nr. 621/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Zahntechniker-Meisterprüfungsordnung

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 621 aus 1993,

Typ

V

Paragraph/Artikel/Anlage

Paragraph 2

Inkrafttretensdatum

08.09.1993BGBl. Nr. 621/1993

Außerkrafttretensdatum

31.01.2004

Index

50/01 Gewerbeordnung

Beachte

Auf Grund der Übergangsbestimmung des Paragraph 375, Absatz eins, Ziffer 74, GewO 1994

mit Ablauf des 31. Jänner 2004 außer Kraft getreten.

Text

Fachlich-praktischer Teil der Meisterprüfung

Paragraph 2, (1) Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung umfaßt die Ausführung von Meisterarbeiten (Absatz 2,) zum Nachweis folgender Fertigkeiten:

  1. Ziffer eins
    Herstellen von Modellen nach Abformungen und Durchführung der arbeitsvorbereitenden Maßnahmen,
  2. Ziffer 2
    Doublieren und Vermessen von Modellen,
  3. Ziffer 3
    Herstellen, Instandsetzen, Erweitern und fach- und materialgerechtes Reinigen von festsitzendem und herausnehmbarem Zahnersatz aus Metallen, Legierungen, keramischen Massen, Kunststoffen, anderen geeigneten Werkstoffen und deren Kombinationen,
  4. Ziffer 4
    Herstellen, Instandsetzen, Erweitern und fach- und materialgerechtes Reinigen von kieferorthopädischen, orthopädischen und prophylaktischen Geräten und Hilfsmitteln,
  5. Ziffer 5
    Herstellen, Instandsetzen, Erweitern und fach- und materialgerechtes Reinigen von Kieferbruch-, Paradontose-, Knirscher- und Aufbißschienen und anderen Schienen,
  6. Ziffer 6
    Herstellen, Instandsetzen, Erweitern und fach- und materialgerechtes Reinigen von Sportschutz, Obturatoren, Resektionsprothesen und Epithesen,
  7. Ziffer 7
    Herstellen, Instandsetzen, Erweitern und fach- und materialgerechtes Reinigen von Implantatkonstruktionen und
  8. Ziffer 8
    Herstellen, Instandsetzen und Verarbeiten von Gelenken, Geschieben, Federarmen, Teleskopen, Konen und feinmechanischen und anderen Halte- und Stützelementen.
  1. Absatz 2,Entsprechend der Aufgabenstellung durch die Meisterprüfungskommission sind auszuführen:
    1. Ziffer eins
      Meisterarbeiten, die der Anfertigung folgender Prüfungsstücke dienen:
      1. Litera a
        eine ausgearbeitete totale Oberkiefer- und Unterkieferprothese in Kunststoff (Herstellung von Abdrücken und Modellen, Bißnahme, Auf- und Fertigstellung und Reokklusion und Eingliederung),
      2. Litera b
        ein bis höchstens zwei kieferorthopädische und orthodontische Geräte,
      3. Litera c
        eine mindestens sechsstellige Kronen- oder Brückenarbeit, wobei mindestens vier Stellen keramisch zu verblenden sind und eine mindestens sechsstellige Brücke als Vorarbeit (geteilt, verschraubbar oder mit Brückengeschieben zu fertigen) und
      4. Litera d
        eine partielle Modellgußprothese mit feinmechanischen Halte-, Druck- und Schubverteilungselementen (Teleskope, Kone, Stege, Riegel oder ähnliche Elemente), wobei die fehlenden Zähne in Kunststoff fertigzustellen sind und
    2. Ziffer 2
      gegebenenfalls auch Meisterarbeiten zum Nachweis jener Fertigkeiten (Absatz eins,), die bei den unter Ziffer eins, fallenden Meisterarbeiten nicht nachgewiesen werden können.
  2. Absatz 3,Die Ausführung der Meisterarbeiten muß vom Prüfling in acht Arbeitstagen mit insgesamt 52 Stunden erwartet werden können. Der fachlich-praktische Teil der Meisterprüfung ist nach 60 Stunden zu beenden.

Schlagworte

Kieferbruchschiene, Paradontoseschiene, Knirscherschiene, Halteelement, Oberkieferprothese, Aufstellung, Kronenarbeit, Halteverteilungselement, Druckverteilungselement

Gesetzesnummer

10007433

Dokumentnummer

NOR12081311

Alte Dokumentnummer

N5199329968J