Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1993Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1993,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 1Artikel eins
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2004,).
Text
Artikel 1
(1)Absatz eins,Die Vertragsparteien werden im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften die Zusammenarbeit zwischen den Unternehmen, Organisationen, Gesellschaften und Institutionen, im folgenden „Unternehmen“ genannt, beider Staaten auf wirtschaftlichem, industriellem, technischem und technologischem Gebiet unterstützen und fördern.
(2)Absatz 2,Die Vertragsparteien stimmen überein, daß insbesondere in folgenden Bereichen Kooperationsmöglichkeiten bestehen:
Normenwesen und Konformitätsbewertung
Baurecht und Bautätigkeit (insbesondere Hoch- und Tiefbau) einschließlich Baustoffprüfung
Energiebereich, insbesondere Energiespartechnik, Errichtung und/oder Sanierung von Kraftwerken, Forschung und Einsatz im Bereich erneuerbarer Energien
elektrotechnische und elektronische Industrie
Anlagen- und Maschinenbau
chemische und petrochemische Industrie
Gesundheitswesen, Medizintechnik und pharmazeutische Industrie
holzverarbeitende Industrie (insbesondere Zellulose- und Papierproduktion)
Hüttenwesen, Metallurgie einschließlich Buntmetallurgie und metallbearbeitende Industrie
Textil- und Lederindustrie
Land-, Forst- und Wasserwirtschaft
wirtschaftlich-technische Forschung
Consulting und andere wirtschaftsnahe Dienstleistungen
(3)Absatz 3,Die Vertragsparteien werden im Bewußtsein der Notwendigkeit der Verwirklichung wirtschaftlich und ökologisch günstiger Infrastruktursysteme vorrangiges Interesse der Zusammenarbeit in folgenden Bereichen widmen:
Energie- und Wärmeversorgung
Schlagworte
Hochbau, Anlagenbau, Zelluloseproduktion, Textilindustrie,
Tierzucht, Energieversorgung
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12081322
Alte Dokumentnummer
N5199330102J