Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1993Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1993,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 10Artikel 10
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2004,).
Text
Artikel 10
(1)Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.
(2)Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
(3)Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der CSSR vom 12. September 1971 *1) nicht mehr angewendet.
(4)Absatz 4,Privatrechtliche Verträge, die in Anwendung der Bestimmungen des unter Abs. 3 angeführten Abkommens abgeschlossen wurden, werden von Abs. 3 nicht berührt.Privatrechtliche Verträge, die in Anwendung der Bestimmungen des unter Absatz 3, angeführten Abkommens abgeschlossen wurden, werden von Absatz 3, nicht berührt.
Geschehen zu Cesky Krumlov, am 9. Juli 1993 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.
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*1) Kundgemacht in BGBl. Nr. 24/1972*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1972,
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12081331
Alte Dokumentnummer
N5199330111J