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Art. 10

Fassungen
01.10.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 545/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1001.10.199330.04.2004 BGBl. Nr. 545/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1993,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 545/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2004,).

Text

Artikel 10

  1. Absatz eins,Dieses Abkommen tritt am ersten Tag des dritten Monats in Kraft, der auf den Monat folgt, in dem es unterzeichnet wurde.
  2. Absatz 2,Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren abgeschlossen und verlängert sich jeweils um ein weiteres Jahr, wenn es nicht drei Monate vor Ablauf seiner Gültigkeit von einer der beiden Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.
  3. Absatz 3,Mit dem Inkrafttreten dieses Abkommens wird das Abkommen über die wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit zwischen der Österreichischen Bundesregierung und der Regierung der CSSR vom 12. September 1971 *1) nicht mehr angewendet.
  4. Absatz 4,Privatrechtliche Verträge, die in Anwendung der Bestimmungen des unter Absatz 3, angeführten Abkommens abgeschlossen wurden, werden von Absatz 3, nicht berührt.

Geschehen zu Cesky Krumlov, am 9. Juli 1993 in zwei Urschriften, jeweils in deutscher und tschechischer Sprache, wobei beide Texte in gleicher Weise authentisch sind.

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*1) Kundgemacht in Bundesgesetzblatt Nr. 24 aus 1972,

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR12081331

Alte Dokumentnummer

N5199330111J