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Art. 4

Fassungen
01.10.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 545/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 401.10.199330.04.2004 BGBl. Nr. 545/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1993,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 4

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 545/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2004,).

Text

Artikel 4

Bei der Erfüllung dieses Abkommens soll folgenden Formen der Zusammenarbeit besondere Aufmerksamkeit gewidmet werden:

  • Strichaufzählung
    Kooperationsvereinbarungen zwischen Unternehmen mit dem Ziel einer effektiveren Ausnützung von Produktionskapazitäten, einer Produktionskostenminderung und einer Steigerung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit,
  • Strichaufzählung
    Direktinvestitionen wie Unternehmensbeteiligungen, der Gründung von Gemeinschaftsunternehmen oder der Beteiligung an Privatisierungsvorhaben,
  • Strichaufzählung
    dem Austausch von Patenten und Lizenzen sowie sonstigen gewerblichen Schutzrechten, von ökonomischen, technischen und industriellen Erfahrungen sowie der Vorbereitung und Verwirklichung von gemeinsamen Projekten im Bereich der angewandten Forschung,
  • Strichaufzählung
    der Harmonisierung von Normen und technischen Vorschriften im Einklang mit der europäischen Integration,
  • Strichaufzählung
    der Erstellung von Feasibility-Studien,
  • Strichaufzählung
    der Berufsausbildung und der Aus- und Weiterbildung von Führungskräften,
  • Strichaufzählung
    der Organisation und Durchführung von gemeinsamen Seminaren, Symposien, Konferenzen und Expertenkontakten,
  • Strichaufzählung
    Beratungsleistungen insbesondere in den Bereichen Marketing, strategische Planung, Controlling, Kostenrechnung und Verkaufstraining,
  • Strichaufzählung
    dem Abschluß von Vereinbarungen zwischen Unternehmerverbänden,
  • Strichaufzählung
    dem Ausbau der regionalen Zusammenarbeit in grenznahen Gebieten,
  • Strichaufzählung
    der Zusammenarbeit im Bereich Messen und Ausstellungen.

Schlagworte

Ausbildung

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR12081325

Alte Dokumentnummer

N5199330105J