Rechtstracker.at

Art. 6

Fassungen
01.10.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 545/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 601.10.199330.04.2004 BGBl. Nr. 545/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1993,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 6

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 545/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2004,).

Text

Artikel 6

Die Vertragsparteien erkennen die Nützlichkeit und Notwendigkeit einer stärkeren Beteiligung kleiner und mittlerer Unternehmen an den Außenwirtschaftsbeziehungen an und werden die diesbezüglichen Bestrebungen im Rahmen ihrer Möglichkeiten nach den im jeweiligen Staat geltenden Rechtsvorschriften unterstützen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR12081327

Alte Dokumentnummer

N5199330107J