Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1993Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1993,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 8Artikel 8
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2004,).
Text
Artikel 8
(1)Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zusammentreten wird.
(2)Absatz 2,Die Gemischte Kommission behandelt alle in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens stehenden Fragen, insbesondere:
die Beurteilung der Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern,
die Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen Zusammenarbeit,
die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der Zusammenarbeit,
die Überwachung der Verwirklichung dieses Abkommens sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zusammenarbeit.
(3)Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann zur Erörterung konkreter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12081329
Alte Dokumentnummer
N5199330109J