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Art. 8

Fassungen
01.10.1993 bis 30.04.2004 — BGBl. Nr. 545/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 801.10.199330.04.2004 BGBl. Nr. 545/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1993,

Typ

Vertrag – Tschechische R

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 8

Inkrafttretensdatum

01.10.1993BGBl. Nr. 545/1993

Außerkrafttretensdatum

30.04.2004

Index

59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen

Beachte

Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2004,).

Text

Artikel 8

  1. Absatz eins,Mit dem vorliegenden Abkommen wird eine Gemischte Kommission errichtet, welche auf Wunsch einer der beiden Vertragsparteien abwechselnd in der Republik Österreich und der Tschechischen Republik zusammentreten wird.
  2. Absatz 2,Die Gemischte Kommission behandelt alle in Zusammenhang mit der Durchführung dieses Abkommens stehenden Fragen, insbesondere:
    • Strichaufzählung
      die Beurteilung der Entwicklung der Wirtschaftsbeziehungen zwischen den beiden Ländern,
    • Strichaufzählung
      die Erschließung neuer Möglichkeiten sowie Förderung der zukünftigen Zusammenarbeit,
    • Strichaufzählung
      die Erstellung von Vorschlägen zur Verbesserung der Bedingungen der Zusammenarbeit,
    • Strichaufzählung
      die Überwachung der Verwirklichung dieses Abkommens sowie Empfehlungen zur Erweiterung der Zusammenarbeit.
  3. Absatz 3,Die Gemischte Kommission kann zur Erörterung konkreter Fragen Arbeitsgruppen einsetzen.

Zuletzt aktualisiert am

14.05.2020

Gesetzesnummer

10007434

Dokumentnummer

NOR12081329

Alte Dokumentnummer

N5199330109J