Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Wirtschaftliche, industrielle, technische und technologische Zusammenarbeit
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 545/1993Bundesgesetzblatt Nr. 545 aus 1993,
Typ
Vertrag – Tschechische R
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 9Artikel 9
Index
59/09 Wirtschaftliche und industrielle Zusammenarbeit, Investitionen
Beachte
Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet (vgl. BGBl. III Nr. 159/2004).Das Abkommen gilt durch den Beitritt der Tschechischen Republik zur EU als beendet vergleiche Bundesgesetzblatt Teil 3, Nr. 159 aus 2004,).
Text
Artikel 9
(1)Absatz eins,Im Falle der Teilnahme einer Vertragspartei oder beider Vertragsparteien am Europäischen Wirtschaftsraum (EWR) oder des Beitrittes zu den Europäischen Gemeinschaften (EG) oder einer diesen nachfolgenden Organisation sind die Vertragsparteien durch dieses Abkommen soweit gebunden, als es für einen Teilnehmer am EWR oder ein Mitglied der EG oder einer diesen nachfolgenden Organisation mit den dadurch bestehenden Verpflichtungen im Hinblick auf den jeweils geltenden Rechtsbestand vereinbar ist.
(2)Absatz 2,In diesem Fall werden die Vertragsparteien gemeinsam Konsultationen aufnehmen.
Zuletzt aktualisiert am
14.05.2020
Dokumentnummer
NOR12081330
Alte Dokumentnummer
N5199330110J