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Art. 10

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1016.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 10

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 10

Verteilung der Stimmen

  1. Absatz eins,Die Ausfuhrmitglieder und die Einfuhrmitglieder haben insgesamt jeweils 1 000 Stimmen.
  2. Absatz 2,Die Stimmen der Ausfuhrmitglieder verteilen sich wie folgt:

150 Stimmen werden gleichmäßig auf alle Ausfuhrmitglieder verteilt, wobei Teilstimmen für jedes Mitglied auf ganze Stimmen auf- oder abgerundet werden; die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der Durchschnittsmenge ihrer Nettoausfuhren an Jute und Jute-Erzeugnissen - während der vorausgegangenen drei Jutejahre verteilt; jedoch darf ein Ausfuhrmitglied höchstens 450 Stimmen haben. Die über die Höchstzahl hinausgehenden Stimmen werden auf alle Ausfuhrmitglieder mit jeweils weniger als 250 Stimmen entsprechend ihren Anteilen am Handel verteilt.

  1. Absatz 3,Die Stimmen der Einfuhrmitglieder verteilen sich wie folgt:

Jedes Einfuhrmitglied erhält bis zu fünf Grundstimmen; jedoch darf die Gesamtzahl der Grundstimmen 150 nicht übersteigen. Die verbleibenden Stimmen werden im Verhältnis der jährlichen Durchschnittsmenge ihrer Nettoeinfuhren an Jute und Jute-Erzeugnissen während des Zeitabschnitts von drei Jahren, der vier Kalenderjahre vor der Verteilung der Stimmen beginnt, verteilt.

  1. Absatz 4,Der Rat verteilt die Stimmen für jedes Rechnungsjahr zu Beginn der ersten Tagung des betreffenden Jahres im Einklang mit diesem Artikel. Die Verteilung bleibt für den Rest dieses Jahres wirksam, sofern nicht in Absatz 5 etwas anderes bestimmt ist.
  2. Absatz 5,Sobald sich die Mitgliedschaft in der Organisation ändert oder sobald das Stimmrecht eines Mitglieds auf Grund einer Bestimmung dieses Übereinkommens zeitweilig entzogen oder zurückgegeben wird, verteilt der Rat die Stimmen innerhalb der betroffenen Kategorie oder Kategorien von Mitgliedern im Einklang mit diesem Artikel neu. Der Rat bestimmt den Zeitpunkt, zu dem die Neuverteilung der Stimmen wirksam wird.
  3. Absatz 6,Teilstimmen sind nicht zulässig.
  4. Absatz 7,Beim Auf- oder Abrunden auf ganze Stimmen wird jeder Bruchteil von weniger als 0,5 ab- und jeder Bruchteil von 0,5 und mehr aufgerundet.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081341

Alte Dokumentnummer

N5199330214J