Rechtstracker.at

Art. 11

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1116.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 11

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 11

Abstimmungsverfahren des Rates

  1. Absatz eins,Jedes Mitglied ist berechtigt, die Anzahl der ihm zustehenden Stimmen abzugeben; ein Mitglied ist nicht berechtigt, seine Stimmen zu teilen. Es kann jedoch mit den Stimmen, zu deren Abgabe es nach Absatz 2 ermächtigt ist, anders stimmen.
  2. Absatz 2,Durch eine schriftliche Notifikation an den Vorsitzenden des Rates kann jedes Ausfuhrmitglied ein anderes Ausfuhrmitglied und jedes Einfuhrmitglied ein anderes Einfuhrmitglied ermächtigen, auf einer Sitzung oder Tagung des Rates seine Interessen zu vertreten und seine Stimmen abzugeben.
  3. Absatz 3,Ein von einem anderen Mitglied zur Abgabe der dem ermächtigenden Mitglied nach Artikel 10 zustehenden Stimmen ermächtigtes Mitglied gibt diese Stimmen entsprechend den Weisungen des ermächtigenden Mitglieds ab.
  4. Absatz 4,Enthält ein Mitglied sich der Stimme, so gelten seine Stimmen als nicht abgegeben.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081342

Alte Dokumentnummer

N5199330215J