Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 12Artikel 12
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 12
Beschlüsse und Empfehlungen des Rates
(1)Absatz eins,Der Rat bemüht sich, alle Beschlüsse im Konsens zu fassen und alle Empfehlungen in der gleichen Weise abzugeben. Kommt ein Konsens nicht zustande, so werden, sofern dieses Übereinkommen nicht eine besondere Abstimmung vorsieht, alle Beschlüsse des Rates mit einfacher beiderseitiger Mehrheit gefaßt; Empfehlungen werden in der gleichen Weise abgegeben.
(2)Absatz 2,Nimmt ein Mitglied Artikel 11 Absatz 2 in Anspruch und werden seine Stimmen auf einer Sitzung des Rates abgegeben, so gilt es für die Zwecke des Absatzes 1 als anwesend und abstimmend.
(3)Absatz 3,Alle Beschlüsse und Empfehlungen des Rates müssen mit diesem Übereinkommen vereinbar sein.
Dokumentnummer
NOR12081343
Alte Dokumentnummer
N5199330216J