Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 13Artikel 13
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 13
Beschlußfähigkeit des Rates
(1)Absatz eins,Der Rat ist auf einer Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer Kategorie innehaben.
(2)Absatz 2,Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfähig, so ist er am dritten Tag und danach beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer Kategorie innehaben.
(3)Absatz 3,Eine Vertretung nach Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.
Dokumentnummer
NOR12081344
Alte Dokumentnummer
N5199330217J