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Art. 13

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1316.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 13

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 13

Beschlußfähigkeit des Rates

  1. Absatz eins,Der Rat ist auf einer Sitzung beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder mindestens zwei Drittel der Gesamtstimmen in ihrer Kategorie innehaben.
  2. Absatz 2,Ist der Rat an dem für die Sitzung festgesetzten Tag und am folgenden Tag nicht nach Absatz 1 beschlußfähig, so ist er am dritten Tag und danach beschlußfähig, wenn die Mehrheit der Ausfuhrmitglieder und die Mehrheit der Einfuhrmitglieder anwesend ist; jedoch müssen diese Mitglieder die Mehrheit der Gesamtstimmen in ihrer Kategorie innehaben.
  3. Absatz 3,Eine Vertretung nach Artikel 11 Absatz 2 gilt als Anwesenheit.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081344

Alte Dokumentnummer

N5199330217J