Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)
Diese Fassung ist nicht aktuell
Kurztitel
Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989
Kundmachungsorgan
BGBl. Nr. 576/1993Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,
Typ
Vertrag – Multilateral
§/Artikel/AnlageParagraph/Artikel/Anlage
Art. 14Artikel 14
Index
59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel
Text
Artikel 14
Zusammenarbeit mit anderen Organisationen
(1)Absatz eins,Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, ihren Sonderorganisationen, zB der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, ihren Nebenorganen, zB der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, dem internationalen Handelszentrum UNCTAD/GATT und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, sowie anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.
(2)Absatz 2,Die Organisation wird, soweit irgend möglich, die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse der in Absatz 1 genannten Gremien nutzen, um Doppelarbeit bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu vermeiden und die gegenseitige Ergänzung sowie die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit zu verstärken.
(3)Absatz 3,Der Rat hält die UNCTAD unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.
Dokumentnummer
NOR12081345
Alte Dokumentnummer
N5199330218J