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Art. 14

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1416.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 14

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 14

Zusammenarbeit mit anderen Organisationen

  1. Absatz eins,Der Rat trifft alle geeigneten Maßnahmen zur Konsultation oder Zusammenarbeit mit den Vereinten Nationen, ihren Sonderorganisationen, zB der Ernährungs- und Landwirtschaftsorganisation der Vereinten Nationen und der Organisation der Vereinten Nationen für industrielle Entwicklung, ihren Nebenorganen, zB der Konferenz der Vereinten Nationen für Handel und Entwicklung, dem Entwicklungsprogramm der Vereinten Nationen, dem internationalen Handelszentrum UNCTAD/GATT und dem Umweltprogramm der Vereinten Nationen, sowie anderen in Betracht kommenden zwischenstaatlichen und nichtstaatlichen Organisationen.
  2. Absatz 2,Die Organisation wird, soweit irgend möglich, die Einrichtungen, Dienste und Sachkenntnisse der in Absatz 1 genannten Gremien nutzen, um Doppelarbeit bei der Erreichung der Ziele dieses Übereinkommens zu vermeiden und die gegenseitige Ergänzung sowie die Wirksamkeit ihrer Tätigkeit zu verstärken.
  3. Absatz 3,Der Rat hält die UNCTAD unter Berücksichtigung ihrer besonderen Bedeutung im internationalen Rohstoffhandel in angemessener Weise über seine Tätigkeit und seine Arbeitsprogramme auf dem laufenden.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081345

Alte Dokumentnummer

N5199330218J