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Art. 16

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1616.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 16

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Artikel 16

Exekutivdirektor und Personal

  1. Absatz eins,Der Rat ernennt durch besondere Abstimmung den Exekutivdirektor.
  2. Absatz 2,Die Anstellungsbedingungen des Exekutivdirektors werden im Rahmen der Geschäftsordnung des Rates bestimmt.
  3. Absatz 3,Der Exekutivdirektor ist der oberste Verwaltungsbeamte der Organisation; er ist dem Rat für die Anwendung und Durchführung dieses Übereinkommens in Übereinstimmung mit den Beschlüssen des Rates verantwortlich.
  4. Absatz 4,Der Exekutivdirektor ernennt das Personal nach den vom Rat festgesetzten Vorschriften. Der Rat beschließt durch besondere Abstimmung die Zahl des geschäftsführenden, des leitenden und des für allgemeine Dienste vorgesehenen Personals, das der Exekutivdirektor ernennen kann. Veränderungen in der Zahl der Dienstposten werden vom Rat durch besondere Abstimmung beschlossen. Das Personal ist dem Exekutivdirektor verantwortlich.
  5. Absatz 5,Weder der Exekutivdirektor noch ein Mitglied des Personals dürfen ein finanzielles Interesse an der Jute-Industrie oder dem Jutehandel oder damit zusammenhängenden kommerziellen Tätigkeiten haben.
  6. Absatz 6,Bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben dürfen der Exekutivdirektor und das sonstige Personal von keinem Mitglied und von keiner Stelle außerhalb der Organisation Weisungen einholen oder entgegennehmen. Sie haben alle Handlungen zu unterlassen, die ihre Stellung als internationale Bedienstete, die letztlich dem Rat verantwortlich sind, beeinträchtigen könnten. Jedes Mitglied achtet den ausschließlich internationalen Charakter der Obliegenheiten des Exekutivdirektors und des sonstigen Personals und versucht nicht, sie bei der Wahrnehmung ihrer Obliegenheiten zu beeinflussen.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081347

Alte Dokumentnummer

N5199330220J