Rechtstracker.at

Art. 17

Fassungen
16.04.1993 bis 11.04.2000 — BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung)
InkrafttretenAußerkrafttretenKundmachung
Art. 1716.04.199311.04.2000 BGBl. Nr. 576/1993 (Stammfassung) · aufgehoben

Rechtstracker.at · Quelle: RIS (Bundeskanzleramt)

Diese Fassung ist nicht aktuell

Kurztitel

Internationales Übereinkommen über Jute und Jute-Erzeugnisse 1989

Kundmachungsorgan

Bundesgesetzblatt Nr. 576 aus 1993,

Typ

Vertrag – Multilateral

Paragraph/Artikel/Anlage

Artikel 17

Inkrafttretensdatum

16.04.1993BGBl. Nr. 576/1993

Außerkrafttretensdatum

11.04.2000

Index

59/08 Rohstoffe, Nahrungsmittel

Text

Kapitel römisch fünf

Vorrechte und Immunitäten

Artikel 17

Vorrechte und Immunitäten

  1. Absatz eins,Die Organisation besitzt Rechtspersönlichkeit. Sie hat insbesondere die Fähigkeit, Verträge zu schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwerben und darüber zu verfügen sowie vor Gericht zu stehen.
  2. Absatz 2,Die Organisation übt ihre Tätigkeit weiterhin nach dem Sitzabkommen mit der Gastregierung aus (dies ist die Regierung von Bangladesch, wo sich der Sitz der Organisation gegenwärtig befindet). Das Sitzabkommen mit der Gastregierung bezieht sich auf Fragen wie Rechtsstellung, Vorrechte und Immunitäten der Organisation, ihres Exekutivdirektors, ihres Personals und ihrer Sachverständigen sowie der Delegationen der Mitglieder, die normalerweise für die Wahrnehmung ihrer Aufgaben erforderlich sind.
  3. Absatz 3,Wird der Sitz der Organisation in ein anderes Land verlegt, das Mitglied der Organisation ist, so schließt das Mitglied so bald wie möglich mit der Organisation ein vom Rat zu genehmigendes Sitzabkommen.
  4. Absatz 4,Bis zum Abschluß des in Absatz 3 genannten Sitzabkommens ersucht die Organisation die Gastregierung, für die von der Organisation an ihre Bediensteten gezahlten Vergütungen sowie für die Guthaben, Einkünfte und sonstigen Vermögenswerte der Organisation im Rahmen ihrer innerstaatlichen Rechtsvorschriften Befreiung von der Besteuerung zu gewähren.
  5. Absatz 5,Die Organisation kann mit einem oder mehreren Ländern vom Rat zu genehmigende Übereinkünfte über die Vorrechte und Immunitäten schließen, die für die ordnungsgemäße Durchführung dieses Übereinkommens erforderlich sind.
  6. Absatz 6,Das Sitzabkommen ist von diesem Übereinkommen unabhängig. Es tritt jedoch außer Kraft,
    1. Litera a
      wenn dies zwischen der Gastregierung und der Organisation vereinbart wird,
    2. Litera b
      wenn der Sitz der Organisation aus dem Land der Gastregierung verlegt wird oder
    3. Litera c
      wenn die Organisation zu bestehen aufhört.

Gesetzesnummer

10007435

Dokumentnummer

NOR12081348

Alte Dokumentnummer

N5199330221J